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Worin liegt der Unterschied von SGB V
zur häuslichen Pflege nach SGB XI?

 

Pflegebedürftig sind laut § 14, SGB XI „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist die Einstufung in eine Pflegestufe notwendig. Die Pflegestufe gibt an, in welchem zeitlichen Umfang der Patient pro Tag pflegebedürftig ist, wobei zwischen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Aufräumen) unterschieden wird. Der aufgeführte Zeitaufwand unterstellt eine Versorgung durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person.

 

Die Einstufung in eine Pflegestufe nimmt ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor. Die Leistungen der Pflege-versicherung werden als Sachleistung, Geldleistung oder Kombinations-leistung gewährt. Der Pflegebedürftige kann zwischen den Leistungen selbst auswählen.

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FAQ

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Wie erhalte ich eine Pflegestufe und worin liegen die Unterschiede?

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist die Einstufung in eine Pflegestufe notwendig. Die Pflegestufe gibt an, in welchem zeitlichen Umfang der Patient pro Tag pflegebedürftig ist, wobei zwischen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Aufräumen) unterschieden wird.

 

Der aufgeführte Zeitaufwand unterstellt eine Versorgung durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person.

 

Pflegestufe 0

Gesetzlich ist eine Pflegestufe 0 nicht vorgesehen. Um in der eigenen Wohnung weiterleben zu können, benötigen manchmal jedoch auch Personen regelmäßige Hilfe, ohne einen Bedarf wie für Pflegestufe I gefordert zu haben (z.B. Demenzkranke). Dies wird als „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bezeichnet. Wird diese bescheinigt, besteht Anspruch auf Betreuungsgeld in Höhe von 1.200 € (Grundbetrag) bzw. 2.400 € (erhöhter Betrag) pro Jahr.

 

Pflegestufe 1

Um in Pflegestufe 1 eingestuft zu werden, muss der Pflegebedürftige mindestens 90 Minuten täglich pflegebedürftig sein. Mindestens 45 Minuten davon müssen für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (Pflegeleistungen im Bereich der Ernährung, Körperpflege und Mobilität) benötigt werden.

 

Pflegestufe 2

In Pflegestufe 2 benötigt der Pflegebedürftige mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Grundpflege. Der gesamte Zeitaufwand für die Pflege beträgt täglich mindestens drei Stunden, davon sind zwei Stunden für Leistungen im Bereich der Grundpflege (Pflegeleistungen im Bereich der Ernährung, Körperpflege und Mobilität) vorgesehen.

 

Pflegestufe 3

Der Pflegebedürftige in Pflegestufe 3 ist täglich rund um die Uhr, auch nachts, hilfebedürftig. Der Zeitaufwand für die Pflege beträgt mindestens fünf Stunden täglich, davon sind vier Stunden für Leistungen im Bereich der Grundpflege (Pflegeleistungen im Bereich der Ernährung, Körperpflege und Mobilität) vorgesehen.

03

Wie stelle ich einen Antrag an die Pflege-kasse?

 

Wenn Sie den Eindruck haben, die nötigen Hilfeleistungen sind so umfangreich, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe I oder für eine Höherstufung erfüllt sein könnten, sollten Sie die Einstufung in eine Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen. Das kann schriftlich gemacht werden und braucht keine Formulare. Die Prüfung ist kostenfrei. Die Pflegekasse ist in der Regel über die Krankenversicherung zu erreichen.

 

Es geht um Ihr Geld und die Antwort auf die Frage wie die individuelle Pflegesituation nach den aufwendigen und bürokratischen Regeln der Pflegeversicherung einzuschätzen ist, ist nur schwer zu beantworten. Lassen sie das doch die Profis machen. Im Rahmen derBegutachtung sollen die MitarbeiterInnen der MDK Pflegebedürftige und Angehörige auch individuell beraten. Es ist sinnvoll sich zur Vorbereitung des MDK-Besuchs Notizen zu machen.

 

Wenn sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, haben die Pflegebedürftigen das Recht das MDK-Gutachten einzusehen und können Widersprucheinlegen.
Mit der Pflegereform 2008 wurden die Pflegekassen verpflichtet spätestens nach fünf Wochen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 18 (3) SGB XI).

04

Was verstehe ich unter der Verhinderungs-pflege (SGB XI §39)

 

Ist die Person, die einen Pflegebedürftigen zuhause versorgt, durch Krankheit, Urlaub o.ä. verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den notwendigen Ersatz durch einen Pflegedienst oder eine andere Person.

 

Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten den Pflegebedürftigen zuhause versorgt und das mindestens 10 Stunden pro Woche.

 

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal vier Wochen pro Jahr, erstattet werden derzeit die Kosten bis zu 1.510 €. In der Zeit der Verhinderungspflege entfällt das Pflegegeld. Die ersatzweise Pflege kann von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden oder auch von einer privaten Person. In diesem Fall darf die Pflegeperson jedoch nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben, dann ist die Leistung auf das zustehende Pflegegeld beschränkt.

 

Verhinderungspflege kann auch stundenweise bei einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden, z.B. wenn die Pflegeperson kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist.

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